Das Gericht besitzt in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
Das EPGÜ ist kein Vertrag im Sinne des Art. 48 EUV und das Einheitliche Patentgericht ist formal keine Einrichtung der Europäischen Union, sondern eine supranationale Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Das Gericht wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent
Artikel 4 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Rechtsstellung des Gerichts und seine Vertretung.
Artikel 4 (1) → Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit des Gerichts
Legt fest, dass das Gericht in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
Artikel 4 (2) → Vertretung des Gerichts durch den Präsidenten des Berufungsgerichts
Regelt, dass das Gericht vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten wird, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.