Regel 328 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten, einschließlich der Einreichung der Kostenaufstellung und der Entscheidung des Gerichts über die Höhe der zu erstattenden Kosten.
Die obsiegende Partei reicht innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung des Gerichts eine Kostenaufstellung ein. Das Gericht entscheidet über die Höhe der zu erstattenden Kosten, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Regel 328 EPGVO → Verfahrenskosten
Regelt die Bestimmung und Verteilung der Verfahrenskosten.