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upc:befugnisse_des_berufungsgerichts

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Befugnisse des Berufungsgerichts

Regel 242 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Befugnisse des Berufungsgerichts, einschließlich der Ausübung sämtlicher dem Gericht erster Instanz zukommenden Befugnisse und der Möglichkeit, die Klage in Ausnahmefällen zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Regel 242 (2) EPGVO

Das Berufungsgericht kann: (a) sämtliche dem Gericht erster Instanz zukommenden Befugnisse ausüben, (b) die Klage in Ausnahmefällen zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.

siehe auch

Regel 242 EPGVO → Entscheidung des Berufungsgerichts
Erlaubt dem Berufungsgericht, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen.

upc/befugnisse_des_berufungsgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1