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Regel 131 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz.
Regel 131.1 EPGVO → Grundlegende Angaben im Antrag
Der Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss grundlegende Angaben enthalten, einschließlich der Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d).
Regel 131.2 EPGVO → Detaillierte Angaben nach Offenlegung
Nachdem das Verfahren zur Offenlegung der Bücher abgeschlossen wurde oder, wenn diese nicht beantragt wurde, in dem Antrag gemäß Absatz 1, muss der Antragsteller detaillierte Angaben machen.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.
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