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upc:inhalt_des_antrags_auf_festsetzung_von_schadensersatz

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Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz

Regel 131 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen.

Regel 131 (1) EPGVO → Erforderliche Angaben im Antrag
Der Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss bestimmte Angaben enthalten, einschließlich der Informationen gemäß Regel 13.1(a) bis (d), das Datum der Sachentscheidung und das Aktenzeichen sowie gegebenenfalls einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher.

Regel 131 (2) EPGVO → Angaben nach Abschluss des Verfahrens zur Offenlegung der Bücher
Nachdem das Verfahren zur Offenlegung der Bücher abgeschlossen wurde oder, wenn diese nicht beantragt wurde, im ursprünglichen Antrag, muss der Antragsteller zusätzliche Angaben machen, wie die geforderte Wiedergutmachung, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, Informationen über eine mögliche Berufung und die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/inhalt_des_antrags_auf_festsetzung_von_schadensersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1