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upc:gesondertes_verfahren_zur_festsetzung_der_hoehe_des_angeordneten_schadenersatzes

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Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes

Regel 125 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.

Regel 125 (1) EPGVO → Gegenstand des gesonderten Verfahrens
Beschreibt, dass die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.

Regel 125 (2) EPGVO → Umfang der Festsetzung
Regelt, dass die Festsetzung gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung umfasst, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, sowie die gemäß bestimmten Regeln zu zahlende Entschädigung.

Regel 125 (3) EPGVO → Begriff des Schadenersatzes
Definiert den Begriff „Schadenersatz“ im Kontext der Verfahrensordnung und umfasst auch die zu zahlenden Zinsen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/gesondertes_verfahren_zur_festsetzung_der_hoehe_des_angeordneten_schadenersatzes.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1