Regel 247 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.
Regel 247 (a) EPGVO → Beteiligung eines Richters entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn ein Richter des Gerichts entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung an der Entscheidung beteiligt war.
Regel 247 (b) EPGVO → Mitgliedschaft einer nicht ernannten Person im Spruchkörper
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn eine nicht zum Richter des Gerichts ernannte Person Mitglied des Spruchkörpers war, der die Endentscheidung getroffen hat.
Regel 247 (c) EPGVO → Verletzung von Artikel 76 des Übereinkommens
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn es während des Verfahrens, das zu der Endentscheidung geführt hat, zu einer grundlegenden Verletzung von Artikel 76 des Übereinkommens gekommen ist.
Regel 247 (d) EPGVO → Entscheidung ohne Berücksichtigung eines maßgeblichen Antrags
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn die Entscheidung erging, ohne dass über einen für die Entscheidung maßgeblichen Antrag entschieden wurde.
Regel 247 (e) EPGVO → Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn es zu einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gekommen ist.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Definition grundlegender Verfahrensfehler.