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Regel 247 (d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegen kann, wenn die Entscheidung erging, ohne dass über einen für die Entscheidung maßgeblichen Antrag entschieden wurde.
Ein grundlegender Verfahrensfehler gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens kann vorliegen, wenn die Entscheidung erging, ohne dass über einen für die Entscheidung maßgeblichen Antrag entschieden wurde.
Regel 247 EPGVO → Grundlegende Verfahrensfehler
Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.
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