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upc:verletzung_von_artikel_6_der_konvention_zum_schutz_der_menschenrechte_und_grundfreiheiten

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Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Regel 247 (e) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegen kann, wenn es zu einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gekommen ist.

Regel 247 (e) EPGVO

Ein grundlegender Verfahrensfehler gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens kann vorliegen, wenn es zu einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gekommen ist.

siehe auch

Regel 247 EPGVO → Grundlegende Verfahrensfehler
Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.

upc/verletzung_von_artikel_6_der_konvention_zum_schutz_der_menschenrechte_und_grundfreiheiten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1