Anzeigen:
Regel 247 (e) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegen kann, wenn es zu einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gekommen ist.
Ein grundlegender Verfahrensfehler gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens kann vorliegen, wenn es zu einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gekommen ist.
Regel 247 EPGVO → Grundlegende Verfahrensfehler
Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de