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Regel 247 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegen kann, wenn ein Richter des Gerichts entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung an der Entscheidung beteiligt war.
Ein grundlegender Verfahrensfehler gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens kann vorliegen, wenn ein Richter des Gerichts entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung an der Entscheidung beteiligt war.
Regel 247 EPGVO → Grundlegende Verfahrensfehler
Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.
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