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upc:beteiligung_eines_richters_entgegen_artikel_17_des_uebereinkommens_oder_artikel_7_der_satzung

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Beteiligung eines Richters entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung

Regel 247 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegen kann, wenn ein Richter des Gerichts entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung an der Entscheidung beteiligt war.

Regel 247 (a) EPGVO

Ein grundlegender Verfahrensfehler gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens kann vorliegen, wenn ein Richter des Gerichts entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung an der Entscheidung beteiligt war.

siehe auch

Regel 247 EPGVO → Grundlegende Verfahrensfehler
Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.

upc/beteiligung_eines_richters_entgegen_artikel_17_des_uebereinkommens_oder_artikel_7_der_satzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1