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Regel 247 (c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegen kann, wenn es während des Verfahrens, das zu der Endentscheidung geführt hat, zu einer grundlegenden Verletzung von Artikel 76 des Übereinkommens gekommen ist.
Ein grundlegender Verfahrensfehler gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens kann vorliegen, wenn es während des Verfahrens, das zu der Endentscheidung geführt hat, zu einer grundlegenden Verletzung von Artikel 76 des Übereinkommens gekommen ist.
Regel 247 EPGVO → Grundlegende Verfahrensfehler
Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.
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