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Regel 247 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegen kann, wenn eine nicht zum Richter des Gerichts ernannte Person Mitglied des Spruchkörpers war, der die Endentscheidung getroffen hat.
Ein grundlegender Verfahrensfehler gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens kann vorliegen, wenn eine nicht zum Richter des Gerichts ernannte Person Mitglied des Spruchkörpers war, der die Endentscheidung getroffen hat.
Regel 247 EPGVO → Grundlegende Verfahrensfehler
Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.
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