Regel 22 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.
Regel 22.1 EPGVO → Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage
Der Wert der Verletzungsklage wird vom Berichterstatter durch Anordnung gemäß Regel 370.6 unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes festgesetzt.
Regel 22.2 EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr der Verletzungsklage
Übersteigt der Wert der Verletzungsklage EUR 500.000, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Die Regeln 16.3 bis .5 gelten entsprechend.
EPGVO, Abschnitt 1 → Streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage
Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.