Beschränkungen der Wirkungen des Patents

Artikel 27 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.

Artikel 27 a) → Private und nichtgewerbliche Handlungen
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden.

Artikel 27 b) → Versuchszwecke
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen.

Artikel 27 c) → Biologisches Material für Pflanzensorten
Die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten.

Artikel 27 d) → Erlaubte Handlungen nach EU-Richtlinien
Erlaubte Handlungen nach Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2001/82/EG oder Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG.

Artikel 27 e) → Einzelzubereitung von Arzneimitteln
Die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung.

Artikel 27 f) → Gebrauch in Schiffen
Der Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung an Bord von Schiffen bestimmter Länder.

Artikel 27 g) → Gebrauch in Luft- oder Landfahrzeugen
Der Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb von Luft- oder Landfahrzeugen.

Artikel 27 h) → Internationale Zivilluftfahrt
Handlungen gemäß Artikel 27 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

Artikel 27 i) → Verwendung von Erntegut durch Landwirte
Die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur Vermehrung im eigenen Betrieb.

Artikel 27 j) → Verwendung von landwirtschaftlichen Nutztieren
Die Verwendung von geschützten landwirtschaftlichen Nutztieren durch einen Landwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken.

Artikel 27 k) → Erlaubte Handlungen gemäß Richtlinie 2009/24/EG
Handlungen und die Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG.

Artikel 27 l) → Erlaubte Handlungen gemäß Richtlinie 98/44/EG
Handlungen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG erlaubt sind.

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel V → Rechtsquellen und materielles Recht
beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.