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upc:versuchszwecke

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Versuchszwecke

Artikel 27 b) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken erstrecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen.

Artikel 27 b)

Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;

siehe auch

Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.

upc/versuchszwecke.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:08 von mfreund