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Artikel 27 e) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung erstrecken.
die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung und auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.
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