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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:einzelzubereitung_von_arzneimitteln

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Einzelzubereitung von Arzneimitteln

Artikel 27 e) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung erstrecken.

Artikel 27 e)

die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung und auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

siehe auch

Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.

upc/einzelzubereitung_von_arzneimitteln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:08 von mfreund