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Artikel 27 i) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur Vermehrung im eigenen Betrieb erstrecken.
die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur generativen oder vegetativen Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb, sofern das pflanzliche Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung zum landwirtschaftlichen Anbau an den Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Das Ausmaß und die Modalitäten dieser Verwendung entsprechen denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94;
Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.
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