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upc:erlaubte_handlungen_gemaess_richtlinie_98_44_eg

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Erlaubte Handlungen gemäß Richtlinie 98/44/EG

Artikel 27 l) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf Handlungen erstrecken, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG erlaubt sind.

Artikel 27 l)

Handlungen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG erlaubt sind.

siehe auch

Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.

upc/erlaubte_handlungen_gemaess_richtlinie_98_44_eg.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:10 von mfreund