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Artikel 27 l) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf Handlungen erstrecken, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG erlaubt sind.
Handlungen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG erlaubt sind.
Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.
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