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Artikel 27 k) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf Handlungen und die Verwendung von Informationen erstrecken, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt sind.
Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG, insbesondere den Bestimmungen betreffend Dekompilierung und Interoperabilität, erlaubt sind;
Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.
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