Berufungsfähige Entscheidungen

Regel 220 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.

Regel 220.1 → Berufung gegen Endentscheidungen und andere Entscheidungen
Beschreibt die Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann, einschließlich Endentscheidungen und Entscheidungen, die das Verfahren beenden.

Regel 220.2 → Berufung bei anderen Anordnungen
Regelt die Bedingungen, unter denen Berufung bei anderen als den in Regel 220.1 genannten Anordnungen eingelegt werden kann.

Regel 220.3 → Antrag auf Ermessensüberprüfung
Erläutert das Verfahren für den Antrag auf Ermessensüberprüfung, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulässt.

Regel 220.4 → Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung
Beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung an den ständigen Richter und die möglichen Entscheidungen.

Regel 220.5 → Gemeinsame Verhandlung von Berufungen
Erlaubt die gemeinsame Verhandlung von Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren.

siehe auch

EPGVO, Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht
Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.