Berufungsfähige Entscheidungen

Regel 220 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.

Regel 220 (1) EPGVO → Berufung gegen Endentscheidungen und bestimmte Anordnungen
Beschreibt die Arten von Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann.

Regel 220 (2) EPGVO → Berufung bei anderen Anordnungen
Regelt die Bedingungen und Fristen für die Berufung gegen andere als die in Absatz 1 genannten Anordnungen.

Regel 220 (3) EPGVO → Antrag auf Ermessensüberprüfung
Beschreibt das Verfahren, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulässt.

Regel 220 (4) EPGVO → Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung
Regelt die Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung an den ständigen Richter.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.