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Regel 220.1 EPGVO beschreibt die Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann, einschließlich Endentscheidungen und Entscheidungen, die das Verfahren beenden.
Eine beschwerte Partei kann Berufung einlegen gegen:
(a) Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz;
(b) Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden;
(c) die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens genannten Anordnungen.
Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.
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