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Regel 220.3 EPGVO erläutert das Verfahren für den Antrag auf Ermessensüberprüfung, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulässt.
Lässt das Gericht erster Instanz die Berufung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der durch einen seiner Spruchkörper erlassenen Anordnung zu, kann binnen 15 Kalendertagen nach Ende dieses Zeitraums beim Berufungsgericht ein Antrag auf Ermessensüberprüfung gestellt werden. Regel 333.3 gilt entsprechend. Der Antrag hat die in Regel 221.2 genannten Angaben zu enthalten.
Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.
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