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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:gemeinsame_verhandlung_von_berufungen

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Gemeinsame Verhandlung von Berufungen

Regel 220.5 EPGVO erlaubt die gemeinsame Verhandlung von Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren.

Regel 220.5 EPGVO

Das Berufungsgericht kann Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in der Sache in Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren gemeinsam verhandeln.

siehe auch

Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.

upc/gemeinsame_verhandlung_von_berufungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 08:36 von mfreund