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Regel 220.5 EPGVO erlaubt die gemeinsame Verhandlung von Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren.
Das Berufungsgericht kann Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in der Sache in Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren gemeinsam verhandeln.
Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.
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