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Regel 220.4 EPGVO beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung an den ständigen Richter und die möglichen Entscheidungen.
Der Kanzler weist den Antrag auf Ermessensüberprüfung dem ständigen Richter (Regel 345.5 und .8) zu. Der ständige Richter kann den Antrag ohne Angabe von Gründen abweisen. Wenn der ständige Richter dem Antrag nach Anhörung der anderen Partei stattgibt, hat er festzulegen, ob und wenn ja welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind, und der Präsident des Berufungsgerichts weist die Überprüfung zwecks Entscheidung einem Spruchkörper des Berufungsgerichts zu. Das Berufungsgericht kann den Vorsitzenden Richter oder den Berichterstatter des Spruchkörpers des Gerichts erster Instanz, das die Zulassung verweigert hat, zu Rate ziehen.
Die Frage, ob der Berichterstatter allein über die Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei entscheiden und die Zulassung der Berufung verweigern konnte, ist eine Frage des Zugangs zur Justiz, die noch nicht entschieden wurde und die das Berufungsgericht von Amts wegen aufgreifen kann. Folglich kann das Fehlen einer Überprüfung durch das Panel im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Ermessensprüfung führen.1)
Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.
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