Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens

Regel 37 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte.

Regel 37 (1) EPGVO → Entscheidung über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3
Beschreibt, dass der Spruchkörper entscheidet, ob Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird.

Regel 37 (2) EPGVO → Verfahrensschritte bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 3
Legt die möglichen Schritte fest, die der Spruchkörper unternehmen kann, wenn er entscheidet, dass Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.