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upc:entscheidung_ueber_die_anwendung_von_artikel_33_absatz_3

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Entscheidung über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3

Regel 37.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie der Spruchkörper nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens entscheidet.

Regel 37.1 EPGVO

Der Spruchkörper entscheidet so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung, wie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu verfahren ist. Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Spruchkörper legt in seiner Anordnung die Gründe für seine Entscheidung kurz dar.

siehe auch

Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.

upc/entscheidung_ueber_die_anwendung_von_artikel_33_absatz_3.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/08 08:10 von 127.0.0.1