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upc:mitteilung_der_termine

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Mitteilung der Termine

Regel 37.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Mitteilung der Termine an die Regional- oder Lokalkammer der Zentralkammer.

Regel 37.5 EPGVO

Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens vorzugehen und das Verfahren nicht auszusetzen, teilt der Berichterstatter der Regional- oder Lokalkammer der Zentralkammer die gemäß Regel 28 bestimmten Termine für die Zwischenanhörung und die mündliche Verhandlung mit.

siehe auch

Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.

upc/mitteilung_der_termine.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/08 08:10 von 127.0.0.1