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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:fruehere_entscheidung

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Frühere Entscheidung

Regel 37.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Spruchkörper, eine frühere Entscheidung zu treffen.

Regel 37.2 EPGVO

Gegebenenfalls kann der Spruchkörper durch Anordnung eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat.

siehe auch

Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.

upc/fruehere_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/08 08:10 von 127.0.0.1