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Regel 37.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Aussetzung des Verletzungsverfahrens.
Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens vorzugehen, kann der Spruchkörper das Verletzungsverfahren bis zu einer Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren aussetzen. Das Verletzungsverfahren soll ausgesetzt werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die maßgeblichen Ansprüche des Patents aus irgendeinem Grund durch die Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werden.
Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.
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