§ 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.
§ 33 (1) RVG → Selbstständige Festsetzung des Werts
Ermöglicht die selbstständige Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht des Rechtszugs.
§ 33 (2) RVG → Zulässigkeit des Antrags
Bestimmt die Zulässigkeit des Antrags auf Wertfestsetzung und die Antragsberechtigten.
§ 33 (3) RVG → Beschwerde gegen den Beschluss
Regelt die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss zur Wertfestsetzung.
§ 33 (4) RVG → Abhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht
Beschreibt das Verfahren zur Abhilfe und die Vorlage an das Beschwerdegericht.
§ 33 (5) RVG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ermöglicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.
§ 33 (6) RVG → Weitere Beschwerde
Regelt die Zulässigkeit und die Entscheidung über die weitere Beschwerde.
§ 33 (7) RVG → Einreichung von Anträgen und Erklärungen
Erlaubt die schriftliche Einreichung von Anträgen und Erklärungen ohne Bevollmächtigten.
§ 33 (8) RVG → Entscheidung durch Einzelrichter
Bestimmt die Entscheidung über den Antrag durch einen Einzelrichter.
§ 33 (9) RVG → Gebührenfreiheit des Verfahrens
Legt fest, dass das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist.
RVG, Abschnitt 4 → Gegenstandswert
Regelt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.