Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe (auch „Konventionalstrafe“) ist eine im Voraus festgelegte Geldsumme, die eine Partei im Falle einer Vertragsverletzung an die andere Partei zahlen muss. Sie dient dazu, den Vertragsgegner von Verstößen abzuhalten und eine finanzielle Sanktion für den Fall einer Nichteinhaltung des Vertrags zu gewährleisten, ohne dass ein Schaden gesondert nachgewiesen werden muss.

§ 339 BGB → Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340 BGB → Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 343 BGB → Herabsetzung der Vertragsstrafe

§ 13a UWG → Vertragsstrafe
Regelt spezifisch die Bemessung und Begrenzung der Vertragsstrafe im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Vertragliche Vereinbarung der Vertragsstrafe
Höhe der Vertragsstrafe
Hamburger Brauch
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf ein Vertragsstrafeversprechen
Unterlassungserklärung
Unterlassungsvertrag
Inhaltskontrolle für formularvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen
Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen

Verpflichtet sich der Verletzer unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen, so ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausgeräumt [→ Wegfall der Wiederholungsgefahr. Dafür genügt bereits der Zugang einer einseitig vom Schuldner abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung; deren Annahme ist nicht erforderlich.1)

Der rechtliche Grund für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen häufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen.2)

Während das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung eines gerichtlichen Verbots darstellt, dient die Vertragsstrafe zum einen der Sicherung der Unterlassungsverpflichtung und zusätzlich der Erlangung eines pauschalierten Schadensausgleichs.3)

Beide Sanktionen müssen geeignet sein, den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.4)

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner [→ Vertragliche Vereinbarung der Vertragsstrafe] voraussetzt.

Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen.5)

Eine Vertragsstrafe kann in der Weise vereinbart werden, dass dem Gläubiger gemäß § 315 Abs. 1 BGB für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die vertragliche Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt und diese Bestimmung im Einzelfall nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht überprüft werden kann (→ „Hamburger Brauch“).6)

Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten

Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden.7)

Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag

Der Verstoß gegen einen – auch strafbewehrten – Unterlassungsvertrag stellt regelmäßig zugleich einen neuen Fall der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Norm dar und begründet daher eine (neue) Wiederholungsgefahr, der den entsprechenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch auslöst, wovon der Vertragsstrafeanspruch unberührt bleibt.8)

Verhältnis zu Ordnungsgeld

Der vertragliche Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe wird durch die staatliche Vollstreckungssanktion grundsätzlich nicht berührt.9)

Es steht einem Gläubiger bei Verletzungshandlungen, die sowohl gegen einen gerichtlichen Verbotstitel als auch gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, frei, neben der Betreibung des Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO die verwirkte Vertragsstrafe zu verlangen.10)

Strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen haben den Zweck, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es entspricht daher regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Fall eines gerichtlichen Urteils11). In der Regel ist daher davon auszugehen, dass bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch und Organ bei einem Verstoß, welcher der nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anfällt.12)

Allerdings fehlt bei einem Unterlassungsvertrag die Androhung einer an dem Organ zu vollziehenden Ersatzordnungshaft. Deshalb führt die entsprechende Anwendung der für gerichtliche Unterlassungstitel entwickelten Grundsätze auf Unterlassungsverträge dazu, keine nur subsidiäre, sondern eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Organs anzunehmen.13) Der Unterlassungsvertrag lässt sich dagegen nicht dahin auslegen, dass sich bei jedem der juristischen als Unternehmensträger zurechenbaren Verstoß eines ihrer Organe die Vertragsstrafe verdoppelt.14)

siehe auch

Unterlassungserklärung

1)
(st. Rspr.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; m.w.N.
2)
OLG , 4a O 22/07 - Schutzgeländer-Zwinge; m.V.a. BGH GRUR 1998, 953 – Altunterwerfung III
3)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.138; Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 166
4) , 9)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle
5)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. BGH GRUR 2006, 878 Tz. 20 - Vertragsstrafevereinbarung, m.w.N.; Ahrens/Achilles, Der Wettbe-werbsprozess, 6. Aufl., Kap. 9 Rdn. 2
6)
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 [juris Rn. 30] = WRP 2010, 649 - Testfundstelle; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 [juris Rn. 18] = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 220
7)
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12 - Medizinische Fußpflege; m.V.a. Ahrens/Scharen, Der Wett-bewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 39; Hess in Ullmann, juris-PK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; ders., WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.111; aA KG, WRP 1977, 793
8)
OLG , Urt. v. 27.02.2008 - 6 U 177/07; m.w.N.
10)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a BGHZ 138, 67, 70; Teplitzky aaO Kap. 20 Rdn. 22
11)
BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 Trainings-vertrag; Urteil vom 18. Mai 2006 I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 21 = WRP 2006, 1139 Vertragsstrafevereinbarung
12)
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka; m.V.a. OLG , WRP 2013, 195, 196; Köhler in GroßKomm.UWG, 1. Aufl., Vorb. § 13 B Rn. 118; Jestaedt, WRP 2013, 542, 543
13)
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka; m.V.a. Köhler in Groß-Komm.UWG aaO Vorb. § 13 B Rn. 118 und Jestaedt, WRP 2013, 542, 543
14)
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka; m.V.a OLG , WRP 2013, 195, 196