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privatrecht:anspruch_auf_erstattung_der_abmahnkosten

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Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand
Anerkenntnis des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten
Höhe des Abmahnkostenersatzes
Konkrete Angabe der Verletzungshandlung in der Abmahnung

Die Kosten einer Abmahnung gehören nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten [→ Prozesskosten].1)

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB beziehungsweise aus den Grundsätzen des Schadensersatzrechts aus § 139 Abs. 2 PatG.2)

Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist auf das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht abzustellen .3)

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 683 Satz 1 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Form und Inhalt der Abmahnung müssen daher den Zweck erfüllen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen.4)

Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden.5)

Der Schuldner muss daher aus der Abmahnung erkennen können, welches Verhalten der Gläubiger als rechtsverletzend ansieht. Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird.6)

Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand.7)

Die Abmahnkosten sind in Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts und der eines Patentanwalts zu ersetzen. Letztere bemessen sich wiederum nach der Gebührenhöhe für einen Rechtsanwalt nach dem RVG8)

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen.9)

Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden.10)

Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht.11) [→ Konkrete Angabe der Verletzungshandlung in der Abmahnung]

Grundsätzlich kann der mit einer Forderung eines Dritten belastete Gläubiger vom Schuldner des Schadensersatzanspruchs nur Freistellung von der Forderung verlangen, weil die gemäß § 249 Abs. 1 BGB erforderliche Naturalrestitution im Fall der Belastung mit einer Forderung nur durch Freistellung von der Forderung erfolgen kann. Der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs kann aber dann Zahlung unmittelbar an sich selbst verlangen, wenn er die Forderung bereits beglichen hat oder erfolglos eine Frist im Sinne von § 250 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt hat. Nach allgemeiner Ansicht wandelt sich der Befreiungsanspruch aber auch ohne eine Fristsetzung nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine überflüssige Förmelei wäre12) Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumfänglichen Klageabweisungsantrages liegen.13)

Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war.14)

Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war.15)

Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Verletzer aber nur dann zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.16)

Die Beurteilung der Angemessenheit von Abmahnkosten liegt im Ermessen des Tatrichters.17)

Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen.18)

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht.19)

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist dabei kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erloschen ist20) oder der späteren gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs - wie hier - die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage entgegensteht.21)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13 - Deus Ex; m.V.a. BGH, GRUR 2006, 439 Rn. 12 Geltendmachung der Abmahnkosten
2)
vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 191/03 - Telefonwerbung für „Individualverträge“; LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2009, 4a O 253/07
3)
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979 Rn. 36 = WRP 2021, 895 - Testsiegel auf Produktabbildung, mwN
4)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; m.V.a. Teplitzky/ Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 7, 9, 14
5)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; m.V.a. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II
6)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 57 - Tauschbörse II
7)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare
8)
LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2009, 4a O 253/07; m.V.a. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 139 Rn. 171
9)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9, 14
10)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II
11)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 14 mwN
12)
LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2009, 4a O 253/07; m.V.a. BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: MünchKomm z. BGB, 5. Aufl., § 250 Rn. 7 m.w.N.
13)
LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2009, 4a O 253/07; m.V.a. BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360/04 – Irreführende Abmahnung
14)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, GRURRR 2010, 269 Rn. 20 - Rosenkrieg; Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, GRUR 2011, 268 Rn. 11 mwN
15)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 268 Rn. 11; Soehring in Soehring/Hoehne aaO § 30 Rn. 22
16)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. BGH, GRURRR 2010, 269 Rn. 20; vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 908 - Selbstbeauftragung, mwN
17)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung
18)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD, mwN; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 60 f. - Tauschbörse II
19)
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21; Fortführung BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung
20)
vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung
21)
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 Rn. 11 = WRP 2013, 329 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung
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