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privatrecht:vertragliche_vereinbarung_der_vertragsstrafe

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Vertragliche Vereinbarung der Vertragsstrafe

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraussetzt. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften.1)

Grundsätzlich kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist.2)

Die Übermittlung einer Unterlassungserklärung enthält nur dann einen stillschweigenden Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterlassungserklärung nicht bzw. nicht in einem wesentlichen Punkt von dem abweicht, was der Gläubiger verlangt hat3) Es kommt danach nicht auf die Übereinstimmung zwischen der Erklärung und dem Anspruch, sondern darauf an, ob die Erklärung mit dem Verlangen des Gläubigers übereinstimmt.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Tz. 14 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 20 Rdn. 7 f.
2)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. BGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 1075 - Teilunterwerfung; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht, § 8 Rdn. 129
3)
OLG Köln, Urt. v. 12.02.2010 - 6 U 127/09; m.V.a. BGH GRUR 2002, 824 f – „Teilunterwerfung“
4)
OLG Köln, Urt. v. 12.02.2010 - 6 U 127/09
privatrecht/vertragliche_vereinbarung_der_vertragsstrafe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1