Artikel 25 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren, wenn das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt hat oder andere negative Feststellungen getroffen wurden.
Artikel 25 (1) PCT → Antrag auf Übersendung von Kopien bei Ablehnung
Beschreibt das Verfahren zur Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter bei Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.
Artikel 25 (2) PCT → Entscheidung der Bestimmungsämter bei Ablehnung
Regelt die Entscheidung der Bestimmungsämter über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.
Regel 51 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Nachprüfung durch die Bestimmungsämter, einschließlich der Fristen und Anforderungen für Anträge und Zahlungen.
Regel 51.1 PCT → Frist zur Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien
Beschreibt die Frist für die Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c.
Regel 51.2 PCT → Kopie der Mitteilung
Regelt die Anforderungen für die Übersendung einer Kopie der Mitteilung durch den Anmelder.
Regel 51.3 PCT → Frist zur Zahlung der nationalen Gebühr und zur Vorlegung einer Übersetzung
Legt die Frist für die Zahlung der nationalen Gebühr und die Vorlegung einer Übersetzung fest.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.