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Artikel 25 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren zur Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter bei Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.
Artikel 25 (1)(a) PCT → Übersendung von Kopien bei Ablehnung des Anmeldedatums
Regelt die Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter, wenn die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt wurde.
Artikel 25 (1)(b) PCT → Übersendung von Kopien bei Zurücknahme der Bestimmung eines Staats
Beschreibt die Übersendung von Kopien an das nationale Amt eines Staats, dessen Bestimmung als zurückgenommen gilt.
Artikel 25 (1)(c) PCT → Frist für den Antrag auf Übersendung von Kopien
Legt die Frist für die Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien fest.
Artikel 25 PCT → Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
Regelt das Verfahren, wenn das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt hat oder andere negative Feststellungen getroffen wurden.
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