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Regel 51.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderungen für die Übersendung einer Kopie der Mitteilung durch den Anmelder.
Beantragt der Anmelder, der eine negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 erhalten hat, beim Internationalen Büro nach Artikel 25 Absatz 1 Kopien aus den Akten der vorgeblichen internationalen Anmeldung einem der Ämter zuzuschicken, die er versucht hat, als Bestimmungsämter zu benennen, so hat er mit dem Antrag eine Kopie der Nachricht nach Regel 20.4 Ziffer i zu übersenden.
Regel 51 PCT → Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
Regelt die Nachprüfung durch die Bestimmungsämter, einschließlich der Fristen und Anforderungen für Anträge und Zahlungen.
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