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Artikel 25 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Entscheidung der Bestimmungsämter über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.
Artikel 25 (2)(a) PCT → Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Bestimmungsamt die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung prüft.
Artikel 25 (2)(b) PCT → Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften
Regelt die Bedingungen, unter denen die Vorschriften des Buchstaben a angewendet werden können, wenn das Aktenexemplar verspätet eingegangen ist.
Artikel 25 PCT → Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
Regelt das Verfahren, wenn das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt hat oder andere negative Feststellungen getroffen wurden.
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