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pct:frist_zur_zahlung_der_nationalen_gebuehr_und_zur_vorlegung_einer_uebersetzung

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Frist zur Zahlung der nationalen Gebühr und zur Vorlegung einer Übersetzung

Regel 51.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Frist für die Zahlung der nationalen Gebühr und die Vorlegung einer Übersetzung fest.

Regel 51.3 PCT

Die Frist nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a läuft zum gleichen Zeitpunkt wie die in Regel 51.1 vorgeschriebene Frist ab.

siehe auch

Regel 51 PCT → Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
Regelt die Nachprüfung durch die Bestimmungsämter, einschließlich der Fristen und Anforderungen für Anträge und Zahlungen.

pct/frist_zur_zahlung_der_nationalen_gebuehr_und_zur_vorlegung_einer_uebersetzung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 07:50 von mfreund