Regel 49.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Inhalt und die äußere Form der Übersetzung der internationalen Anmeldung.
Regel 49.5(a) PCT → Umfang der Übersetzung
Regelt, welche Teile der internationalen Anmeldung übersetzt werden müssen.
Regel 49.5(a-bis) PCT → Übersetzung von Sequenzprotokollen
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung von Sequenzprotokollen.
Regel 49.5(b) PCT → Bereitstellung von Antragsformblättern
Regelt die Bereitstellung von Antragsformblättern durch die Bestimmungsämter.
Regel 49.5(c) PCT → Übersetzung von Erklärungen
Beschreibt die Behandlung von Erklärungen ohne Übersetzung.
Regel 49.5(c-bis) PCT → Fehlende Übersetzungen von Ansprüchen
Regelt die Behandlung fehlender Übersetzungen von Ansprüchen.
Regel 49.5(d) PCT → Übersetzung von Zeichnungen
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung von Zeichnungen.
Regel 49.5(e) PCT → Aufforderung zur Einreichung von Zeichnungen
Regelt die Aufforderung zur Einreichung von Zeichnungen.
Regel 49.5(f) PCT → Übersetzung des Ausdrucks "Fig."
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung des Ausdrucks „Fig.“.
Regel 49.5(g) PCT → Formvorschriften für Zeichnungen
Regelt die Formvorschriften für eingereichte Zeichnungen.
Regel 49.5(h) PCT → Übersetzung der Zusammenfassung
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung der Zusammenfassung.
Regel 49.5(i) PCT → Veröffentlichung von Anforderungen
Regelt die Veröffentlichung von Anforderungen und Praxis der Bestimmungsämter.
Regel 49.5(j) PCT → Formerfordernisse der Übersetzung
Beschreibt die Formerfordernisse der Übersetzung der internationalen Anmeldung.
Regel 49.5(k) PCT → Bezeichnung durch die Recherchenbehörde
Regelt die Bezeichnung durch die Internationale Recherchenbehörde.
Regel 49.5(l) PCT → Unvereinbarkeit der Übersetzungsvorschriften mit nationalem Recht
Beschreibt die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.
Regel 49 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22
Regelt die Anforderungen an die Übermittlung und Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Gebührenzahlung.