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Regel 49.5(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt, welche Teile der internationalen Anmeldung übersetzt werden müssen.
Für die Zwecke des Artikels 22 hat die Übersetzung der internationalen Anmeldung die Beschreibung (vorbehaltlich des Absatzes a-bis), die Patentansprüche, gegebenenfalls Textbestandteile der Zeichnungen und die Zusammenfassung zu umfassen. Auf Verlangen des Bestimmungsamts muss die Übersetzung ferner i) den Antrag, ii) falls die Ansprüche nach Artikel 19 geändert worden sind, die Ansprüche in der ursprünglich eingereichten und der geänderten Fassung, und iii) als Anlage eine Kopie der Zeichnungen enthalten.
Regel 49.5 PCT → Inhalt und äußere Form der Übersetzung
Regelt den Inhalt und die äußere Form der Übersetzung der internationalen Anmeldung.
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