Ergänzende internationale Recherchen

Regel 45bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verfahren und Anforderungen für ergänzende internationale Recherchen.

Regel 45bis.1 PCT → Antrag auf eine ergänzende Recherche
Beschreibt den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche und die damit verbundenen Anforderungen.

Regel 45bis.2 PCT → Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche
Regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche.

Regel 45bis.3 PCT → Gebühr für die ergänzende Recherche
Beschreibt die Gebühr für die Durchführung der ergänzenden internationalen Recherche.

Regel 45bis.4 PCT → Prüfung des Antrags und Mängelbeseitigung
Regelt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche, die Mängelbeseitigung und die Übermittlung an die zuständige Behörde.

Regel 45bis.5 PCT → Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche
Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.

Regel 45bis.6 PCT → Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche
Regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.

Regel 45bis.7 PCT → Ergänzender internationaler Recherchenbericht
Beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.

Regel 45bis.8 PCT → Übermittlung und Wirkung des ergänzenden Berichts
Regelt die Übermittlung und die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.

Regel 45bis.9 PCT → Zuständige Internationale Recherchenbehörden
Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.