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Regel 45bis.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.
Regel 45bis.5(a) PCT → Beginn der ergänzenden Recherche
Beschreibt den Beginn der ergänzenden internationalen Recherche durch die zuständige Behörde.
Regel 45bis.5(b) PCT → Grundlage der ergänzenden Recherche
Regelt die Grundlage der ergänzenden internationalen Recherche.
Regel 45bis.5(c) PCT → Anwendung weiterer Vorschriften auf die ergänzende internationale Recherche
Beschreibt die Anwendung weiterer Vorschriften auf die ergänzende internationale Recherche.
Regel 45bis.5(d) PCT → Ausschluss bestimmter Ansprüche
Regelt den Ausschluss bestimmter Ansprüche von der ergänzenden Recherche.
Regel 45bis.5(e) PCT → Keine Erstellung des Berichts
Beschreibt die Möglichkeit, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen.
Regel 45bis.5(f) PCT → Umfang der ergänzenden Recherche
Regelt den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.
Regel 45bis.5(g) PCT → Nichtstellung des Antrags bei Beschränkungen
Beschreibt die Nichtstellung des Antrags bei bestimmten Beschränkungen.
Regel 45bis.5(h) PCT → Beschränkung der Recherche auf bestimmte Ansprüche
Regelt die Beschränkung der Recherche auf bestimmte Ansprüche.
Regel 45bis PCT → Ergänzende internationale Recherchen
Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.
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