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Regel 45bis.9 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.
Regel 45bis.9(a) PCT → Zuständigkeit basierend auf Vereinbarungen
Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden basierend auf anwendbaren Vereinbarungen.
Regel 45bis.9(b) PCT → Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde
Regelt den Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde von der Durchführung einer ergänzenden Recherche.
Regel 45bis.9(c) PCT → Beschränkungen der ergänzenden Recherche
Beschreibt mögliche Beschränkungen bei der Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.
Regel 45bis PCT → Ergänzende internationale Recherchen
Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.
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