Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit

Artikel 56 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.

Artikel 56 (1) PCT → Bildung des Ausschusses
Beschreibt die Bildung des Ausschusses für technische Zusammenarbeit durch die Versammlung.

Artikel 56 (2) PCT → Zusammensetzung des Ausschusses
Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.

Artikel 56 (3) PCT → Aufgaben des Ausschusses
Erläutert die Aufgaben des Ausschusses zur Verbesserung der Dienste und der Einheitlichkeit.

Artikel 56 (4) PCT → Anfragen an den Ausschuss
Ermöglicht Vertragsstaaten und Organisationen, sich mit Fragen an den Ausschuss zu wenden.

Artikel 56 (5) PCT → Ratschläge und Empfehlungen
Regelt die Weitergabe von Ratschlägen und Empfehlungen des Ausschusses.

Artikel 56 (6) PCT → Übermittlung an den Exekutivausschuss
Beschreibt die Übermittlung von Ratschlägen und Empfehlungen an den Exekutivausschuss.

Artikel 56 (7) PCT → Bezugnahmen vor Bildung des Exekutivausschusses
Regelt die Bezugnahmen auf den Exekutivausschuss vor dessen Bildung.

Artikel 56 (8) PCT → Verfahrensdetails des Ausschusses
Die Einzelheiten des Verfahrens des Ausschusses werden durch Beschlüsse der Versammlung bestimmt.

siehe auch

PCT, Kapitel V → Verwaltungsbestimmungen
Dieses Kapitel regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses.