Artikel 56 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.
Artikel 56 (1) PCT → Bildung des Ausschusses
Beschreibt die Bildung des Ausschusses für technische Zusammenarbeit durch die Versammlung.
Artikel 56 (2) PCT → Zusammensetzung des Ausschusses
Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.
Artikel 56 (3) PCT → Aufgaben des Ausschusses
Erläutert die Aufgaben des Ausschusses zur Verbesserung der Dienste und der Einheitlichkeit.
Artikel 56 (4) PCT → Anfragen an den Ausschuss
Ermöglicht Vertragsstaaten und Organisationen, sich mit Fragen an den Ausschuss zu wenden.
Artikel 56 (5) PCT → Ratschläge und Empfehlungen
Regelt die Weitergabe von Ratschlägen und Empfehlungen des Ausschusses.
Artikel 56 (6) PCT → Übermittlung an den Exekutivausschuss
Beschreibt die Übermittlung von Ratschlägen und Empfehlungen an den Exekutivausschuss.
Artikel 56 (7) PCT → Bezugnahmen vor Bildung des Exekutivausschusses
Regelt die Bezugnahmen auf den Exekutivausschuss vor dessen Bildung.
Artikel 56 (8) PCT → Verfahrensdetails des Ausschusses
Die Einzelheiten des Verfahrens des Ausschusses werden durch Beschlüsse der Versammlung bestimmt.
PCT, Kapitel V → Verwaltungsbestimmungen
Dieses Kapitel regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses.