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Artikel 56 (8) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, dass die Einzelheiten des Verfahrens des Ausschusses durch Beschlüsse der Versammlung bestimmt werden.
Die Einzelheiten des Verfahrens des Ausschusses werden durch Beschlüsse der Versammlung bestimmt.
Artikel 56 PCT → Ausschuss für technische Zusammenarbeit
Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.
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