Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen.
§ 119 (1) PatG → Zurückweisung der Berufung bei mangelhaft begründeter aber im Ergebnis richtiger Entscheidung
§ 119 (2) PatG → Aufhebung des angefochtenen Urteils bei begründeter Berufung
§ 119 (4) PatG → Bindung des Patentgerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs
§ 119 (5) PatG → Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bei Sachdienlichkeit oder Entscheidungsreife
Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.
Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz
§ 119 PatG → Entscheidung über die Berufung