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patentrecht:entscheidung_durch_den_bundesgerichtshof_bei_sachdienlichkeit_oder_entscheidungsreife

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Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bei Sachdienlichkeit oder Entscheidungsreife

§ 119 (5) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Befugnis des Bundesgerichtshofs, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es sachdienlich oder die Sache zur Endentscheidung reif ist.

§ 119 (5) PatG

Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.

Ergibt die mündliche Verhandlung des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens, dass die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, kommt es für die Entscheidung, ob es sachdienlich ist, die gebotene weitere Sachaufklärung dem Patentgericht zu übertragen oder zu diesem Zweck das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof fortzusetzen, in erster Linie darauf an, auf welchem Weg die noch offenen Sachfragen möglichst effizient und zügig geklärt werden können.1)

siehe auch

§ 119 PatG → Entscheidung über die Berufung
Beschreibt die möglichen Entscheidungen bei der Beurteilung einer Berufung.

1)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11 - Polymerschaum
patentrecht/entscheidung_durch_den_bundesgerichtshof_bei_sachdienlichkeit_oder_entscheidungsreife.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:25 von mfreund