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Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 119 (1) PatG → Zurückweisung der Berufung bei mangelhaft begründeter aber im Ergebnis richtiger Entscheidung
§ 119 (2) PatG → Aufhebung des angefochtenen Urteils bei begründeter Berufung
§ 119 (3) PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
§ 119 (5) PatG → Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bei Sachdienlichkeit oder Entscheidungsreife
§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz
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