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§ 119 (4) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs als Grundlage nehmen muss.
Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 119 PatG → Entscheidung über die Berufung
Beschreibt die möglichen Entscheidungen bei der Beurteilung einer Berufung.
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