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patentrecht:zurueckweisung_der_berufung_bei_mangelhaft_begruendeter_aber_im_ergebnis_richtiger_entscheidung

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Zurückweisung der Berufung bei mangelhaft begründeter aber im Ergebnis richtiger Entscheidung

§ 119 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, wann eine Berufung zurückzuweisen ist, auch wenn die Begründung des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung aufweist.

§ 119 (1) PatG

Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.

siehe auch

§ 119 PatG → Entscheidung über die Berufung
Beschreibt die möglichen Entscheidungen bei der Beurteilung einer Berufung.

patentrecht/zurueckweisung_der_berufung_bei_mangelhaft_begruendeter_aber_im_ergebnis_richtiger_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:21 von mfreund