Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
Dies gilt nicht für die Frist
§ 123 (2) PatG → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
§ 123 (3) PatG → Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 124 (4) PatG → Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 124 (5),(6),(7) PatG → Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung
→ Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund
→ Fristüberwachung
→ Recht auf die Wiedereinsetzung
→ Beteiligung am Wiedereinsetzungsverfahren
Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war.1)
Der Schuldner hat nach Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten [§ 276 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners]. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt [§ 276 (2) BGB → Fahrlässigkeit].
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dürfen einer Partei Verzögerungen der Briefbeförderung oder - zustellung nicht als Verschulden angerechnet werden2). Danach darf die Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden.3)
Steht danach eine ausreichende Postlaufzeit zur Verfügung, kann es einer Partei weder als Verschulden angelastet werden, dass der Schriftsatz nicht auch per Telefax übermittelt wird, noch dass eine telefonische Nachfrage unter bleibt, ob der Schriftsatz fristgerecht eingegangen ist.4)
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter der nachzuholenden Handlung bei Versäumung etwa der Rechtsmittelbegründungsfrist gerade nicht ein Fristgesuch, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen.5)
Die Entscheidung über die Zurückweisung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bedarf keiner mündlichen Verhandlung.6)
§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz
§ 123a PatG → Weiterbehandlung
→ Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist