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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG steht das Recht, Wiedereinsetzung zu verlangen, nur dem zu, der nach gesetzlicher Vorschrift durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet. Das ist im Falle der Versäumung der Zahlung einer fälligen Jahresgebühr für ein mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes Patent auch dann allein die im Register als Patentinhaber eingetragene Person, wenn bereits eine rechtsgeschäftli-che Übertragung des Patents auf einen anderen erfolgt ist. Denn hierdurch än-dert sich nichts an der Legitimation des im Patentregister als Patentinhaber Eingetragenen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG bleibt dieser vielmehr so lange berechtigt und verpflichtet, bis die betreffende Änderung im Register eingetra-gen ist, und nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt bei Unterbleiben rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Jahresgebühr demnach das Recht des Eingetragenen. „Nach gesetzlicher Vorschrift“ erleidet deshalb nur der Eingetragene einen Rechtsnachteil; für den, dem das Patent durch Rechtsgeschäft bereits übertra-gen worden ist, ergeben sich möglicherweise hieraus Folgen, etwa in Form ei-nes Schadens. Sie sind gegebenenfalls über Ersatzansprüche gegenüber dem Veräußerer des Rechts auszugleichen.1)
§ 123 (1) PatG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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